BTGA: Neuregelung des KWK-Gesetzes verfehlt entscheidende Ziele
Meldung vom 04.12.2015
BONN. Zu der jetzt vom Bundestag verabschiedeten Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) erklärt der Hauptgeschäftsführer des BTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. Günther Mertz:

Der BTGA begrüßt, dass der Bundestag den Regierungsentwurf an einigen Stellen verbessert hat. Der Zeitraum der Förderung wurde bis Ende des Jahres 2022 verlängert und die Regelungen für kleine KWK-Anlagen wurden nachgebessert.

Allerdings bleibt der Beschluss des Bundestages deutlich hinter den Änderungsvorschlägen des Bundesrates und der Sachverständigen der Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages zurück: Industrielle KWK-Anlagen werden weiterhin gegenüber Anlagen der öffentlichen Versorgung benachteiligt. Daran werden auch die Evaluierung des Gesetzes im Jahr 2017 und die Verordnungsermächtigung nichts ändern, die vom Bundestag festgeschrieben wurden. Die Bundesregierung wird darin ermächtigt, Zuschlagszahlungen einzuführen bzw. anzupassen. Jedoch zeigte das Bundeswirtschaftsministerium bisher weder mit seinem Gesetzentwurf noch mit seiner Gegenäußerung an den Bundesrat die Absicht, industrielle und öffentliche KWK-Anlagen gleich zu behandeln.

Kritisch ist auch die erneute Veränderung der Bezugsgröße des Ausbauziels zu sehen: Bisher sollte der Anteil der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 2020 auf 25 Prozent gesteigert werden. Im Entwurf der Bundesregierung war vorgesehen, dass sich das KWK-Ausbauziel von 25 Prozent nur auf die regelbare und nicht wie bisher auf die gesamte Stromerzeugung beziehen sollte. Jetzt wird das Ausbauziel in Terawattstunden definiert: Bis zum Jahr 2020 soll die Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen auf 110 Terawattstunden erhöht werden und bis 2025 auf 120. Wird von Terawattstunden wieder auf den Anteil der Nettostromerzeugung umgerechnet, wurde das Ausbauziel nach Berechnungen der Opposition auf unter 20 Prozent abgesenkt.

Fragwürdig ist auch die Regelung, für den Zeitraum negativer Strompreise die Zahlung von Zuschlägen auszusetzen. Investitionen in KWK-Anlagen werden so betriebswirtschaftlich unkalkulierbar. Vor allem die Errichtung neuer KWK-Anlagen wird dadurch unattraktiv.
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